Tempo 30 im Ortskern – was bedeutet das für uns?
Im Ortskern gilt künftig Tempo 30. Grundsätzlich ist das nix Neues, aber was bedeutet das jetzt für uns? Nach langem Hin und Her und politischer Diskussion wurde nun im gesamten Ortskern Neuenkirchens, das bedeutet zwischen Westfalenring, Eilersweg und Bahndann durchgängig eine Tempo-30-Zone eingerichtet – mit Ausnahme der bereits verkehrsberuhigten Bereiche und der Tempo-20-Zone am Rathaus. Diese bleiben unverändert. Ein Grund war unter anderem, den Schilderwald zu lichten und die unterschiedlichen Vorfahrtsregeln zu vereinfachen.
Grundsätzlich gilt nun innerorts an jeder Kreuzung rechts vor links. Einzige Ausnahme ist die Streckenführung der Buslinie R 80 zwischen Zweirad Krehenwinkel entlang der Emsdettener Straße, Snedwinkelstraße, Feldhof und Rheiner Straße bis zum Anschluss an der Reithalle Ulmker. Diese Strecke ist weiterhin vorfahrtsberechtigt, es gilt aber Tempo 30 und das bedeutet auch, dass Radfahrer auf der Fahrbahn fahren dürfen. Letzteres gilt übrigens grundsätzlich in Tempo-30-Zonen. Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn fahren, diese sind dann mit mindestens 1,5 m Abstand zu überholen.
Wenn dies nicht möglich ist, darf man sie auch nicht überholen. Doch was bedeutet das nun speziell für uns? Konkret eine gefährlichere Anfahrt aufgrund der noch ungewohnten neuen Regelungen für uns und vor allem andere Verkehrsteilnehmer. Wenn ein konkreter Einsatzbefehl vorliegt dürfen Feuerwehrleute auch auf der Fahrt mit ihrem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn dies zur Gefahrenabwehr „dringend geboten“ ist, heißt es in im § 35 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Wir dürfen es aber auch nicht übertreiben. So liegt es letzten Endes an einem Richter, ob der Feuerwehrmann oder die Feuerwehrfrau grob fahrlässig bei der Alarmierungsfahrt gehandelt hat. Im Bereich einer 30er-Zone liegt die Schwelle mitunter schon bei 45 Stundenkilometer und die sind schnell erreicht, wenn der Melder gepiept hat.
Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Einsatzfahrten, wo wir zwar Wegerecht mit Blaulicht und Martinshorn (§38 StVO) einfordern, aber auch hier gilt die Verhältnismäßigkeit und im Falle eines Unfalls wird letztendlich ein Richter entscheiden, ob das Verhalten grob fahrlässig oder dem Einsatz angemessen war. So kann es in den 30er-Zonen auch vorkommen, dass wir durchgehend mit Blaulicht und Martinshorn fahren müssen, um andere Verkehrsteilnehmer an den rechts-vor-links-Kreuzungen auf uns aufmerksam zu machen. Dies kann wiederum zu einer potentiellen Störung von Anwohnern führen.
Weiter könnten wir geringfügig längere Anfahrtzeiten zur Wache haben und somit auch längere Anfahrten zum Einsatzort. Inwieweit dies mit dem Brandschutzbedarfsplan in Konflikt stehen könnte, wird sich zeigen. Wir werden das Ganze die nächsten Wochen – beziehungsweise bei den Einsätzen – einmal beobachten und müssen gegebenenfalls noch mal das Gespräch mit der Verwaltung suchen.